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   BFH, 23.04.2003 - IX R 22/00   

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BFH, 23.04.2003 - IX R 22/00 (https://dejure.org/2003,10264)
BFH, Entscheidung vom 23.04.2003 - IX R 22/00 (https://dejure.org/2003,10264)
BFH, Entscheidung vom 23. April 2003 - IX R 22/00 (https://dejure.org/2003,10264)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verhältnis zwischen § 79b Abs. 2 und Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO); Anforderungen an eine Fristsetzung; Zurückweisung von Erklärungen und Beweismitteln als Teil der Sachentscheidung

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    FGO § 79 b, FGO § 76 Abs 1, FGO § 96 Abs 2, GG Art 103 Abs 1, EStG § 21 Abs 1 Nr 1
    Angehörige; Landpachtvertrag; Präklusion

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2003, 1198
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 25.04.1995 - IX R 6/94

    Inhaltliche Anforderungen an eine Fristsetzung gem. 79b Abs. 2 FGO

    Auszug aus BFH, 23.04.2003 - IX R 22/00
    Das FG hat die Klagebegründung der Kläger und die damit vorgelegten Unterlagen sowie die Anträge in der mündlichen Verhandlung zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen und dadurch § 79b FGO und zugleich den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) verletzt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. April 1995 IX R 6/94, BFHE 177, 233, BStBl II 1995, 545, und vom 24. Juni 1999 V R 1/99, BFH/NV 1999, 1616).

    Während § 79b Abs. 1 Satz 1 FGO die Möglichkeit der Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 FGO ergänzt und die Angabe der den Kläger beschwerenden Tatsachen betrifft, konkretisiert die Fristsetzung nach § 79b Abs. 2 FGO den Untersuchungsgrundsatz (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) und ist Ausdruck der Mitverantwortung der Beteiligten für die Aufklärung des Sachverhalts (BFH-Urteil in BFHE 177, 233, BStBl II 1995, 545, m.w.N.).

    Soll einem Beteiligten nach § 79b Abs. 2 FGO aufgegeben werden, zu bestimmten Vorgängen entweder Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen oder aber Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen, muss der Vorsitzende oder der Berichterstatter zum einen die bestimmten Vorgänge und zum anderen die Tatsachen und Beweismittel oder die vorzulegenden Sachen in der Verfügung über die Fristsetzung möglichst genau bezeichnen, um es dem Beteiligten zu ermöglichen, die Anordnung ohne weiteres zu befolgen und so eine Präklusion zu vermeiden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 177, 233, BStBl II 1995, 545, unter 2. b, m.w.N.).

    Die Zurückweisung von Erklärungen und Beweismitteln nach § 79b Abs. 3 FGO findet als Teil der Sachentscheidung innerhalb der Prüfung der Begründetheit der Klage statt (BFH-Urteil in BFHE 177, 233, BStBl II 1995, 545, unter 3., m.w.N.).

  • BFH, 21.05.1997 - I R 50/96

    Bestimmung des Antrags einer Anfechtungsklage

    Auszug aus BFH, 23.04.2003 - IX R 22/00
    Diese Vorschrift bezweckt, den äußeren Rahmen des Streitprogramms in tatsächlicher Hinsicht abzustecken und dient der Substantiierung der Beschwer, nicht aber der Angabe von Tatsachen schlechthin (BFH-Urteile vom 21. Mai 1997 I R 50/96, BFH/NV 1997, 870, und vom 23. Januar 1997 IV R 84/95, BFHE 182, 273, BStBl II 1997, 462).

    Sie haben überdies schon dort einen durch Verweis auf die eingereichten Steuererklärungen bestimmten Klageantrag gestellt (vgl. dazu auch BFH-Urteile in BFH/NV 1997, 870; vom 18. Mai 1999 X R 20/98, BFH/NV 1999, 1603, und vom 13. Juni 1996 III R 93/95, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483).

  • BFH, 13.06.1996 - III R 93/95

    Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens durch Bezugnahme auf Unterlagen

    Auszug aus BFH, 23.04.2003 - IX R 22/00
    Sie haben überdies schon dort einen durch Verweis auf die eingereichten Steuererklärungen bestimmten Klageantrag gestellt (vgl. dazu auch BFH-Urteile in BFH/NV 1997, 870; vom 18. Mai 1999 X R 20/98, BFH/NV 1999, 1603, und vom 13. Juni 1996 III R 93/95, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483).
  • BFH, 31.01.1989 - VII B 162/88

    Revision - Übergangener Beweisantrag

    Auszug aus BFH, 23.04.2003 - IX R 22/00
    Die Kläger haben das Recht, den Verfahrensmangel zu rügen, auch nicht nach § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung (ZPO) verloren (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 31. Januar 1989 VII B 162/88, BFHE 155, 498, BStBl II 1989, 372).
  • BFH, 23.01.1997 - IV R 84/95

    Hinreichende Bestimmung des Klagebegehrens bei Anfechtungsklage; Auslegung der

    Auszug aus BFH, 23.04.2003 - IX R 22/00
    Diese Vorschrift bezweckt, den äußeren Rahmen des Streitprogramms in tatsächlicher Hinsicht abzustecken und dient der Substantiierung der Beschwer, nicht aber der Angabe von Tatsachen schlechthin (BFH-Urteile vom 21. Mai 1997 I R 50/96, BFH/NV 1997, 870, und vom 23. Januar 1997 IV R 84/95, BFHE 182, 273, BStBl II 1997, 462).
  • BFH, 18.05.1999 - X R 20/98

    Bestimmung des Klagebegehrens; Auslegung der Klageschrift

    Auszug aus BFH, 23.04.2003 - IX R 22/00
    Sie haben überdies schon dort einen durch Verweis auf die eingereichten Steuererklärungen bestimmten Klageantrag gestellt (vgl. dazu auch BFH-Urteile in BFH/NV 1997, 870; vom 18. Mai 1999 X R 20/98, BFH/NV 1999, 1603, und vom 13. Juni 1996 III R 93/95, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483).
  • BFH, 24.06.1999 - V R 1/99

    Zurückweisung von Erklärungen und Beweismitteln

    Auszug aus BFH, 23.04.2003 - IX R 22/00
    Das FG hat die Klagebegründung der Kläger und die damit vorgelegten Unterlagen sowie die Anträge in der mündlichen Verhandlung zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen und dadurch § 79b FGO und zugleich den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) verletzt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. April 1995 IX R 6/94, BFHE 177, 233, BStBl II 1995, 545, und vom 24. Juni 1999 V R 1/99, BFH/NV 1999, 1616).
  • BFH, 14.08.2008 - X B 212/07

    Anforderungen an die Bestimmtheit einer Fristsetzung gem. § 79b Abs. 2 FGO -

    a) § 79b Abs. 1 Satz 1 FGO ergänzt die Möglichkeit der Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 FGO, soweit es die Angabe der den Kläger beschwerenden Tatsachen betrifft (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. April 1995 IX R 6/94, BFHE 177, 233, BStBl II 1995, 545, und vom 23. April 2003 IX R 22/00, BFH/NV 2003, 1198).

    Insbesondere ist es im Rahmen einer Fristsetzung nicht ausreichend, wenn dem Kläger lediglich aufgegeben wird, Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung er sich beschwert fühlt (BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 1198).

    Der rechtskundig in der mündlichen Verhandlung vor dem FG am 21. Juni 2007 vertretene Kläger konnte den Verfahrensmangel dort nicht rügen; denn dieser ergibt sich erst, wie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung zeigt, aus dem finanzgerichtlichen Urteil (BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 1198).

  • BFH, 11.12.2019 - X B 40/19

    Pflicht des Gerichts zur Entgegennahme von Unterlagen, die ein Beteiligter

    Diese Regelung dient der Substantiierung der Beschwer, nicht aber der Angabe von Tatsachen schlechthin (BFH-Urteil vom 23.04.2003 - IX R 22/00, BFH/NV 2003, 1198, unter II.2.a).
  • BFH, 09.07.2018 - VI B 113/17

    Anforderungen an eine wirksame Fristsetzung gemäß § 79b Abs. 1 und Abs. 2 FGO

    Es ist insoweit Aufgabe des Richters, aufgrund des bisherigen Vorbringens der Beteiligten und seiner Einschätzung der Rechtslage die seiner Ansicht nach noch aufklärungs- und/oder beweisbedürftigen Punkte zu ermitteln und in der Aufklärungsverfügung gemäß § 79b Abs. 2 FGO genau anzugeben (BFH-Urteil vom 23. April 2003 IX R 22/00, BFH/NV 2003, 1198).
  • BFH, 02.09.2022 - VI B 5/22

    Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Zurückweisung präkludierten

    Die Fristsetzung gemäß § 79b Abs. 1 Satz 1 FGO entsprach dem Zweck dieser Vorschrift, den äußeren Rahmen des Streitgegenstands in tatsächlicher Hinsicht abzustecken und die Klägerin zur Substantiierung der Beschwer zu veranlassen (s. dazu BFH-Urteile vom 23.01.1997 - IV R 84/95, BFHE 182, 273, BStBl II 1997, 462, und vom 23.04.2003 - IX R 22/00, BFH/NV 2003, 1198).
  • BFH, 14.12.2006 - II B 23/06

    Ausschlussfrist nach § 79b FGO; rechtliches Gehör

    Die Fristsetzung gemäß § 79b Abs. 1 FGO entsprach auch dem Zweck dieser Vorschrift, den äußeren Rahmen des Streitgegenstands in tatsächlicher Hinsicht abzustecken und die Klägerin zur Substantiierung der Beschwer zu veranlassen (vgl. dazu BFH-Urteile vom 23. Januar 1997 IV R 84/95, BFHE 182, 273, BStBl II 1997, 462; vom 23. April 2003 IX R 22/00, BFH/NV 2003, 1198).
  • BFH, 29.09.2004 - IV B 58/03

    Zurückweisung der verspäteten Benennung eines ausländischen Zeugen als

    Das Gericht muss nämlich die Vorgänge sowie die Tatsachen und Beweismittel oder die vorzulegenden Sachen in der Verfügung über die Fristsetzung möglichst genau bezeichnen, um es dem Beteiligten zu ermöglichen, die Anordnung ohne weiteres zu befolgen und so eine Präklusion zu vermeiden (BFH-Urteile vom 23. April 2003 IX R 22/00, BFH/NV 2003, 1198, und vom 25. April 1995 IX R 6/94, BFHE 177, 233, BStBl II 1995, 545).
  • FG Düsseldorf, 21.02.2002 - 15 K 6157/98

    Tarifbegünstigung; Abfindung; Barabfindung; Zusammenballung von Einkünften;

    Auch Fürsorgegesichtspunkte, die der BFH in seinem Urteil vom 14.08.2001 (- IX R 22/00 - Deutsches Steuerrecht - DStR - 2002, 257) zur Beurteilung der Frage herangezogen hat, ob Zusatzleistungen zur Abfindung, die Teil der einheitlichen Entschädigung sind, steuerschädlich sind oder nicht, kommen im Streitfall nicht zum Tragen.
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